Satzung des Ring Christlich-Demokratischer Studenten Heidelberg e.V
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Ring Christlich-Demokratischer Studenten Heidelberg“, abgekürzt
„RCDS Heidelberg“.
(2) Der RCDS Heidelberg ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
(3) Der RCDS Heidelberg hat seinen Sitz und seinen Gerichtsstand in Heidelberg.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziele, Aufgaben und Grundsätze des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins besteht in der hochschulpolitischen und fachlichen Bildung der Studenten auf überparteilicher und überkonfessioneller Ebene, der Vertretung der Interessen und Belange der Studentenschaft in Hochschule und Gesellschaft sowie die Förderung staatsbürgerlicher Bildung auf demokratischer und sozialer Grundlage. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Mitarbeit in den Organen der Selbstverwaltung an Hochschulen und in deren studentischen Gremien sowie der damit verbundenen Teilnahme an den Hochschulwahlen,
- Veranstaltungen von Vorträgen, Diskussionsrunden und Seminaren,
- Herausgabe von Publikationen zur staatsbürgerlichen Bildung und zu Fragen der Hochschulpolitik.
(2) Der Verein räumt Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein
und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(3) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt oder Diskriminierung. Insbesondere ist jede
Diskriminierung wegen Geschlechts, ethnischer Herkunft, sexueller Identität, Glaubens, einer etwaigen
Behinderung oder ähnlichen Kriterien untersagt.
§ 2a Mitgliedschaft im Landes- und Bundesverband
(1) Der RCDS Heidelberg gehört als Gruppe dem Bundesverband des Rings Christlich-Demokratischer
Studenten (RCDS Bundesverband) und dem Landesverband Baden-Württemberg des Rings ChristlichDemokratischer Studenten (RCDS Baden-Württemberg) an.
(2) Grundlage der Arbeit des RCDS Heidelberg sind auch die Grundsatzprogramme des Landes- und
Bundesverbandes.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des RCDS Heidelberg sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Voraussetzungen
(1) Ordentliches Mitglied des RCDS Heidelberg kann werden, wer als ordentlicher Student an der
- Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg,
- SRH Hochschule Heidelberg,
- Hochschule für jüdische Studien Heidelberg
- Pädagogischen Hochschule Heidelberg oder
- einer anderen Hochschule mit Sitz in oder in der Umgebung von Heidelberg immatrikuliert ist.
(2) Darüber hinaus können auch Promotionsstudenten und wissenschaftliche Assistenten an den
benannten Hochschulen Mitglied werden.
(3) Immatrikulierte Studenten, Promotionsstudenten und wissenschaftliche Mitarbeiter anderer
Hochschulen können darüber hinaus aufgenommen werden, wenn dort keine RCDS-Gruppe besteht
oder dies im Einzelfall besondere Gründe rechtfertigen.
(4) Weitere Voraussetzung ist das Bekenntnis zu dieser Satzung, den im Grundsatzprogramm des
Bundesverbandes des RCDS niedergelegten Prinzipien sowie zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen,
- die Mitglied einer konkurrierenden Hochschulgruppe sind oder eine solche unterstützen. Nicht betroffen davon ist die Mitarbeit in einer Fachschaft.
- die Mitglied einer in- oder ausländischen Organisation, Vereinigung oder Partei sind, die der Zielsetzung und den Prinzipien des RCDS widerspricht.
- die einer Organisation angehören oder angehörten, welche unter Beobachtung des Verfassungsschutzes steht oder stand, mit einer solchen Organisation sympathisieren oder deren Kennzeichen verwenden,
- die in sonstiger Weise in Verbindung mit Gruppierungen stehen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder im Widerspruch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland stehen.
- die bereits in der Vergangenheit Mitglied im RCDS Heidelberg oder einer anderen RCDS-Gruppe Mitglied waren und aus dem RCDS ausgeschlossen wurden.
§ 4a Arten der Mitgliedschaft
(1) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft, welche ein Antragssteller durch Beendigung des
Aufnahmeverfahrens erlangt, besteht die Möglichkeit einer Förder- oder Ehrenmitgliedschaft.
(2) Der Zweck der Fördermitgliedschaft ist auf ideelle und finanzielle Unterstützung des RCDS
Heidelberg gerichtet. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht, sind jedoch rede- und
antragsberechtigt. Fördermitglied kann jede natürliche Person – unabhängig von ihrer Immatrikulation
an einer der in § 4 I S.1 genannten Hochschulen - werden. Die übrigen Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden.
(2a) Bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 4 I geht die ordentliche Mitgliedschaft in eine
Fördermitgliedschaft über. Sofern das Mitglied hingegen unmittelbar oder in absehbarer Zeit nach seiner
Exmatrikulation ein weiteres Studium oder einen weiteren Vorbereitungsdienst in Heidelberg oder der
Umgebung aufnimmt, geht die Mitgliedschaft erst nach Ende dessen in eine Fördermitgliedschaft über.
(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einem ordentlichen oder - im Ausnahmefall -
ehemaligen Mitglied die Mitgliedschaft ehrenhalber verliehen werden (Ehrenmitglied). Wer
Ehrenmitglied ist und ehemals Vorsitzender des RCDS Heidelberg war, dem kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zudem die Ehrenvorsitzendenwürde verliehen werden (Ehrenvorsitzender).
(4) Der Beschluss über die Verleihung der Mitgliedschaft ehrenhalber oder der Ehrenvorsitzendenwürde
muss mit einer Dreiviertelmehrheit ergehen. Die Mitgliederversammlung ist am Beschluss über die
Verleihung der Mitgliedschaft ehrenhalber gehindert, wenn in der zwecks Einberufung ergangenen
Ladung der Beschluss als Tagesordnungspunkt nicht enthalten ist. Die Ehrenmitgliedschaft oder
Ehrenvorsitzendenwürde kann wegen groben Undanks unter den Voraussetzungen des Abs. IV S.1 und
2 widerrufen werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird bei ehrenrührigen Straftaten widerrufen.
§5 Aufnahmeverfahren
(1) Das Aufnahmeverfahren wird auf Grund eines Aufnahmeantrags in Textform eingeleitet.
(2) Über den Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Sofern
der Mitgliedsantrag nach Ladung zur Mitgliederversammlung oder binnen einen Monats vor der
Mitgliederversammlung gestellt wurde, kann der Vorstand bis zur darauffolgenden
Mitgliederversammlung über den Antrag entscheiden. Sofern der Vorstand die Aufnahme zurückweist,
ist die Zurückweisung dem Antragsteller unverzüglich und auf Verlangen in Textform mitzuteilen.
(2a) Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können den Antrag durch Erklärung gegenüber dem
Antragssteller jederzeit annehmen, soweit noch kein Widerspruch vorliegt.
(2b) Durch Annahme des Antrags tritt Beendigung des Aufnahmeverfahrens ein.
(3) Die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aufgehoben und der Antrag hierdurch angenommen
werden, andernfalls tritt Erledigung des Aufnahmeantrags ein. Von der Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist dem Antragssteller unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 6 Mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat Rede- und Antragsrecht innerhalb der Mitgliederversammlung. Stimm- sowie
aktives und passives Wahlrecht kommt allen Mitgliedern mit Ausnahme der Fördermitglieder zu.
(2) Jedes ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied (Mitglied) hat folgende Pflichten:
- Einsatz für die Ziele und Interessen des RCDS Heidelberg.
- Wahrung des Ansehens des RCDS Heidelberg in der Öffentlichkeit.
- Je nach Möglichkeit Teilnahme an der Arbeit und den Veranstaltungen des RCDS Heidelberg.
- Geheimhaltung vertraulicher Daten und Vorgänge vor jedem Nichtmitglied.
- Verzicht auf Kandidatur oder Mitarbeit für eine konkurrierende hochschulpolitische Gruppe, insofern die Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich eingewilligt hat.
(3) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand Änderungen seiner ladungsfähigen
Anschrift oder E-Mail-Adresse in Textform mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied haftet für Storno- oder Retourgebühren im Rahmen des durch Ermächtigung
erteilten Einzugs der Mitgliedsbeiträge, soweit Kontodaten unrichtig angegeben oder nicht aktuell
gemeldet wurden.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch
- schriftliche oder elektronische Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
- Ausschluss oder
- Tod.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gegen den Verein. Ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben bestehen. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten, sofern die Herausgabe unmöglich ist oder der Vorstand dies gestattet. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8 Sanktionen
(1) Über Sanktionen in Bezug auf die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten eines Mitglieds des
RCDS Heidelberg hat nur dieser zu befinden.
(2) Gegen ein Mitglied können folgende Maßnahmen ergehen
- Verbot der Veranstaltungsteilnahme; längstens ein Jahr,
- Verlust des passiven Wahlrechts bei der Mitgliederversammlung,
- Verlust des aktiven Wahlrechts und/oder der Stimmberechtigung bei der Mitgliederversammlung,
- Verlust des wahrgenommenen Vereinsamtes oder
- Ausschluss.
(3) Gründe für diese Sanktionen sind insbesondere
- ein Verstoß gegen diese Satzung, insbesondere gegen die Grundsätze nach § 2 Absatz 2 und 3 dieser Satzung,
- der Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 4 Absatz 4 und 5 dieser Satzung,
- die Verletzung der mitgliedschaftlichen Pflichten aus § 6 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 dieser Satzung,
- die Veröffentlichung vertraulicher Vorgänge und Informationen oder die Weitergabe an den politischen Gegner,
- die vorsätzliche Schädigung des Vereins oder seines Vermögens, insbesondere durch satzungswidrige Verwendung des Vereins,
- die wesentliche Beeinträchtigung des Ansehens oder sonstiger wichtiger Interessen des Vereins,
- Verstoß gegen die Grundsatzbeschlüsse des Vereins sowie des Landes- oder Bundesverbandes,
- die willentliche Missachtung dieser Satzung in Ausübung des Vereinsamtes,
- die Straftat gegen den RCDS oder seine Mitglieder
- die unentschuldigte Nicht-Entrichtung des Mitgliedsbeitrages über ein Semester,
- sonstige verbandsschädigende Verhaltensweisen.
(4) Über Maßnahmen gegen Mitglieder entscheidet der gesamte Vorstand des RCDS Heidelberg mit
Zweidrittelmehrheit. Die Ombudsperson ist stets hinzuzuziehen und kann Empfehlungen für
Ordnungsmaßnahmen aussprechen. Der Beschluss ist in Textform zu begründen.
(5) Der Betroffene kann binnen zehn Tagen in Textform Einspruch gegen den Beschluss des Vorstandes
einlegen. Die Frist beginnt mit der Mitteilung des Beschlusses gegenüber dem Betroffenen, wobei die
Begründung nachgereicht werden kann. Verzichtet der Betroffene auf die Einlegung eines Einspruches
oder legt er diesen nicht form- und fristgerecht ein, so wird der Beschluss wirksam. Legt der Betroffene
form- und fristgerecht Einspruch ein, so entscheidet das Landesschiedsgericht des RCDS BadenWürttemberg über den Widerspruch gegen die Sanktionsmaßnahme. Bis zu einer Entscheidung entfaltet
der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Der Betroffene ist über die Möglichkeit des Einspruchs zu
informieren.
(6) Den Antrag auf Sanktionierung kann jedes Mitglied in Textform und begründet stellen.
(7) Dem Betroffenen ist zu jeder Zeit des Verfahrens die Gelegenheit zu geben, bezüglich der gegen ihn
erhobenen Vorwürfe Stellung zu nehmen.
III. Mitgliederversammlung
§ 9 Aufgaben
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Richtlinien für die Arbeit des RCDS Heidelberg.
- Wahl des Tagungspräsidiums und allen sonstigen Ämtern, die für die ordnungsgemäße Durchführung einer Mitgliederversammlung erforderlich sind.
- Wahl von Bundes- und Landesdelegierten.
- Wahl von zwei Kassenprüfern.
- Wahl einer Ombudsperson
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Satzungsänderungen. § 17 Abs. 9 bleibt hiervon unberührt.
- Auflösung des RCDS Heidelberg.
- die sonstigen, ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben
§ 10 Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorsitzenden
einzuberufen.
(2) Der Vorsitzende schlägt eine Tagesordnung vor.
(3) Anstehende Personalentscheidungen müssen auf der der Ladung beigefügten Tagesordnung
aufgeführt sein.
(4) Der Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung unter Beachtung der Verfahrens- und
Formvorschriften nach § 11 verpflichtet, wenn eine Einberufung das Interesse des Vereins
erfordert oder der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder eine Einberufung
beantragen. Der Antrag ist schriftlich niederzulegen, zu unterschreiben und mit einer
Tagesordnung zu versehen.
§ 11 Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder spätestens sieben Tage vorher
per E-Mail unter der dem Vorstand zuletzt bekannten E-Mail-Adresse und unter Angabe einer
Tagesordnung eingeladen wurden und wenn mindestens fünf ordentliche Mitglieder anwesend sind.
(2) Als ordentliches Mitglied während der Mitgliederversammlung, auf die sich die Einladung bezieht,
gilt nicht, wem die Einladung auf Grund späteren Beitritts nicht fristgerecht zugestellt werden konnte.
(3) Eine Mitgliederversammlung außerhalb der Vorlesungszeit ist beschlussfähig, sofern alle Mitglieder
spätestens 14 Tage vorher eingeladen wurden und mindestens fünf ordentliche Mitglieder anwesend
sind.
(4) Sind weniger als die vorgeschriebene Zahl der Mitglieder anwesend, so ist eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist in jedem Falle beschlussfähig, wenn die Einladung
hierfür mindestens fünf Tage vorher (Notfrist) erfolgt ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Ladung gilt an dem Tage als zugegangen, an dem die Ladung per E-Mail versandt wurde.
§ 12 Grundsätzliche Regelungen
(1) Auf Antrag kann Gästen das Rederecht eingeräumt werden. Wahl- und Stimmrechtsübertragungen
sind nicht möglich.
(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist für Wahlen und Abstimmungen die Hälfte
der abgegeben Stimmen zuzüglich einer Stimme erforderlich. Bei Wahlen und Abstimmungen gelten
ungültige als nicht abgegebene Stimmen. Eine Stimme ist ungültig, wenn sie perplex, mehrdeutig oder
formwidrig ist. Im Zweifel entscheidet über die Gültigkeit ausschließlich die Stimmzählkommission.
(3) Wahlen und Abstimmungen finden auf Antrag eines Mitglieds geheim statt. Über den Antrag auf
verdeckte Abstimmung wird geheim votiert.
(4) Beschlüsse sind Abstimmungen im Sinne dieser Satzung.
§ 13 Tagungspräsidium
(1) Der Vorsitzende schlägt den Tagungspräsidenten, den Protokollführer, die Stimmzählkommission,
welche sich aus mindestens einem Stimmzähler zusammensetzt, sowie die
Mandatsprüfungskommission, welche sich aus mindestens einem Mandatsprüfer zusammensetzt,
(Tagungspräsidium) vor. Der Tagungspräsident sowie die Mitglieder der Stimmzählkommission dürfen
im derzeit amtierenden gewählten Vorstand nicht Mitglied sein.
(2) Das Tagungspräsidium bedarf der Bestätigung durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Feststellung der Tagesordnung mit einfacher
Mehrheit. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
geändert werden.
(4) Der Protokollführer erstellt ein Protokoll, welches vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
(5) Die Amtszeit des Tagungspräsidiums und seiner Mitglieder beginnt mit Wahl und endet mit
Abschluss derjenigen Mitgliederversammlung, in welcher die Bestellung erfolgte.
(6) Der Tagungspräsident leitet die Versammlung unparteiisch und wahrt die Ordnung während der
Sitzung. Der Tagungspräsident darf sich nur in Angelegenheiten der Satzung und der Geschäftsordnung
an der Diskussion beteiligen. Will der Tagungspräsident sich selbst als Redner an der Diskussion
beteiligen, so hat er während dieser Zeit die Tagungsleitung an ein anderes Mitglied des
Tagungspräsidiums abzugeben. Auf Vorschlag des Tagungspräsidenten kann die
Mitgliederversammlung einen stellvertretenden Tagungspräsidenten wählen, der dem
Tagungspräsidenten assistiert und im Falle der Verhinderung die Sitzung leitet.
(7) Die Mandatsprüfungskommission stellt gemeinsam mit dem Tagungspräsidenten die
Beschlussfähigkeit und Stimmberechtigung der anwesenden Mitglieder fest. Der Beschluss kann von
der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgehoben werden.
(8) Soweit diese Satzung keine Regelungen vorsieht, findet die Geschäftsordnung des Bundesverbandes
entsprechende Anwendung.
§ 13a Abstimmungen
(1) Die Mitgliederversammlung ist zur Beschlussfassung über sämtliche Anträge innerhalb der
Mitgliederversammlung berufen.
(2) Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Die Satzungsänderung ist gemäß § 71 BGB in das Vereinsregister einzutragen.
Diese Vorkehrungen gelten auch dann, wenn der Vereinszweck geändert wird.
(3) Abstimmungen finden auf Antrag eines Mitglieds getrennt statt.
§ 14 Wahlen
(1) Die Wahlen zum Vorstand erfolgen geheim und in der Reihenfolge: Vorsitzender, Schatzmeister,
stellvertretende Vorsitzende und Beisitzer.
(1a) Bei der Wahl ist Anwesenheit erforderlich. Hiervon kann jedoch bei Vorliegen einer
Einverständniserklärung des Kandidaten abgesehen werden.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds findet eine Personalbefragung oder Personaldebatte statt. Bei der
Personaldebatte verlassen die Betroffenen den Versammlungsraum.
(3) Erreicht ein Vorgeschlagener oder erreichen die Vorgeschlagenen nicht die erforderliche Mehrheit,
obwohl das jeweilige Amt noch zu vergeben ist, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem die
einfache Mehrheit entscheidet.
(4) Im Falle der Stimmengleichheit kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass für die
Betroffenen ein dritter Wahlgang mit einfacher Mehrheit durchzuführen ist.
(5) Fasst die Mitgliederversammlung keinen Beschluss nach Absatz 4 oder ist der dritte Wahlgang
erfolglos, so vertagt der Tagungspräsident die Mitgliederversammlung und beruft sie innerhalb von
zwei Wochen unter Wahrung der Notfrist erneut ein.
(6) Bei der Wahl der Bundes- und Landesdelegierten kann eine Liste mit numerischer Reihung gewählt
werden, aus der sich das Amt sowie die Rangfolge der Delegierten und ihrer Stellvertreter ergeben.
Sofern die Liste nicht als Ganzes gewählt wird, bestimmt sich die Rangfolge der Delegierten nach der
Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Die Liste für die
Landesdelegierten muss mindestens acht Personen aufführen, die für den Bundesdelegierten mindestens
eine Person.
(7) Sind Bundes- oder Landesdelegierte und deren Stellvertreter verhindert oder nicht bestimmt
worden, so treten an ihre Stelle vom Vorstand zu bestimmende Mitglieder.
(8) Die Amtszeit der Delegierten beträgt ein Jahr, jedenfalls aber dauert sie bis zur nächsten
ordentlichen Bundes- oder Landesdelegiertenversammlung an.
§ 15 Wählbarkeit
(1) Wählbar für Vorstandsämter sind nur ordentliche Mitglieder, die als ordentliche Studenten an der
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg immatrikuliert sind. Dies schließt die Möglichkeit der
Kooptierung nicht aus.
(2) Wählbar für das Amt der Ombudsperson sind nur solche Mitglieder, die nicht dem Vorstand
angehören.
IV. Vorstand
§ 16 Zusammensetzung
(1) Der Vorstand muss mindestens aus Vorsitzendem, Schatzmeister und bis zu drei stellvertretenden
Vorsitzenden (Geschäftsführender Vorstand gem. § 26 BGB) bestehen und kann um bis zu fünf
Beisitzer erweitert werden.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit seiner Wahl und endet mit der Wahl eines neuen
Vorstandes auf der Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt jedoch höchstens ein Jahr. Die
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, bestimmt der
Vorstand kommissarisch ein Mitglied mit der Betreuung der Amtsgeschäfte. Bis zur Amtseinführung
des neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.
(3) Nach Ermessen ist der Vorstand berechtigt, weitere Mitglieder, insbesondere etwaige Vertreter in
den universitären Gremien, mit Mehrheitsbeschluss zu kooptieren. Weiterhin kann der Vorstand einen
Mitgliederbeauftragen berufen, der für Fragen der Mitgliederwerbung, -bindung und -verwaltung
zuständig sein kann.
§ 16a Ombudsperson
(1) Die Ombudsperson gehört nicht dem Vorstand an, kann jedoch ohne Stimmrecht an den
Vorstandssitzungen teilnehmen. Sie dient als Ansprechpartner und Vertrauensperson für die Mitglieder
in Konfliktfällen sowie in Fällen von Diskriminierung. Weiterhin überwacht die Ombudsperson die
Einhaltung der Satzung.
(2) Die Ombudsperson behandelt ihr anvertraute Sachverhalte diskret. Sie kann in entsprechenden
Fällen zwischen Mitgliedern, gegenüber dem Vorstand sowie innerhalb des Vorstandes als Mediator
auftreten. Die Ombudsperson kann gegenüber dem Vorstand Handlungsempfehlungen aussprechen.
(3) Soweit Sachverhalte im Aufgabenbereich der Ombudsperson betroffen sind, ist diese vom Vorstand
hinzuzuziehen. Die Ombudsperson kann den Vorstand in Konfliktfällen anrufen. Sie ist nicht
verpflichtet, Sachverhalte offenzulegen. Sofern dies erforderlich ist, ist die Ombudsperson berechtigt,
den Landesvorstand des RCDS Baden-Württemberg hinzuzuziehen.
(4) Die Ombudsperson wird auf ein Jahr gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleibt sie bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.
§ 17 Rechte und Pflichten
(1) Der Vorstand leitet die Arbeit des RCDS Heidelberg. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus.
(2) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(3) Mit Ablauf seiner Amtszeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
(4) Jedes einzelne Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzelvertretungs- und
verfügungsbefugt.
(6) Der Vorstand bestimmt mit Mehrheit die Listen für die Gremienwahlen an den Hochschulen. Der
Vorstand bestimmt mit Mehrheit die Delegierten für CDU, JU und Vertreter in andere Gremien.
(7) Beim Vorstand wird ein Mitgliederregister geführt. Aus dem Mitgliederregister muss der aktuelle
Mitgliederbestand sowie eine zur Ladung geeignete Anschrift eines jeden Mitgliedes hervorgehen. Dem
Landes- und Bundesvorstand ist regelmäßig darüber Auskunft zu erteilen.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung zur Regelung der internen Arbeitsweise und
Aufgabenverteilung des Vorstandes. Diese soll insbesondere Zuständigkeiten für die Aufgabenbereiche
Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungsplanung, Mitgliederarbeit, Programmatik, Gremienarbeit und
Hochschulwahlen benennen.
(9) Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine
Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.
(10)
§ 18 Vorstandssitzungen
(1) Bei Bedarf oder auf Anfrage eines Vorstandsmitglieds beruft der Vorsitzende Vorstandssitzungen
ein und leitet diese. Der Vorsitzende soll für Vorstandssitzungen eine Tagesordnung vorschlagen.
Ehrenvorsitzende sind berechtigt, an Vorstandssitzungen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
(2) Vorstandsbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Die
Beschlussfassung kann im Umlaufverfahren erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
(3) Vorstandssitzungen wie auch Vorstandsbeschlüsse dürfen auch digital erfolgen.
(4) Gegenstände und Informationen der Vorstandssitzungen und Vorstandsarbeit sind grundsätzlich
vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Einverständnis des Vorstands nicht an Mitglieder oder
Personen weitgegeben werden, die nicht dem Vorstand angehören. Vorstandssitzungen können durch
Beschluss des Vorstandes mitgliederoffen stattfinden.
§ 19 Rücktritt
(1) Jedes Mitglied des Vorstandes kann seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung hat in
Textform gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
(2) Spätestens vier Wochen nach Rücktritt des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters oder Ablauf der
Amtszeit muss der Vorsitzende zur Wahl des Nachfolgers eine Mitgliederversammlung einberufen
haben.
V. Konstruktives Misstrauensvotum und Abberufungen
§ 20 Konstruktives Misstrauensvotum
(1) Die Mitgliederversammlung kann einem Bundes- oder Landesdelegierten das Misstrauen nur
dadurch aussprechen, dass sie mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Nachfolger
wählt. Die Sitzung muss form- und fristgerecht unter Angabe des Beratungsgegenstandes einberufen
worden sein.
(2) Einen Antrag auf ein konstruktives Misstrauensvotum hat der Vorstand auf schriftlichen Antrag von
mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 21 Abberufungen
(1) Vorstandsmitglieder können mit einer Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen von der
Mitgliederversammlung durch Beschluss abberufen werden.
(2) Einen Antrag auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern hat der Vorstand auf schriftlichen Antrag
von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder auf die Tagesordnung zu setzen. In diesem
Falle hat der Vorstand nach Zugang innerhalb von drei Wochen unter Beachtung der Einladungsfrist
von zehn Werktagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. War die Abberufung nicht erfolgreich,
kann ein entsprechender Antrag in derselben Amtsperiode nicht erneut gestellt werden.
(3) Erfüllt ein Vorstandsmitglied die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 3 dieser Satzung, kann es durch
einen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit des übrigen Vorstandes abberufen werden. § 8 Absatz 4 bis 7
dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden.
(4) Vorsitzender und Schatzmeister können nicht vom Vorstand abberufen werden. Der Vorstand ist
dann jedoch berechtigt, mit Zweidrittelmehrheit einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen.
VI. Finanzen
§ 22 Mitgliedsbeitrag
(1) Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag in Form einer Geldzahlung erhoben,
welcher zu Beginn jedes Semesters fällig wird. Tritt Mitgliedschaft erst nach Beginn des Semesters ein,
so wird der Mitgliedsbeitrag sofort fällig. Maßgeblich für den Beginn des Semesters sind die
Semesterzeiten der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg.
(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstands.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag erlassen, reduzieren oder
stunden. Der Beschluss muss mit Dreiviertelmehrheit ergehen.
(4) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 23 Schatzmeister
(1) Der Schatzmeister führt die Finanzen des RCDS Heidelberg in eigener Verantwortung.
(2) Auf Antrag kann der Schatzmeister Erstattungen eines jeden Mitglieds vornehmen. Es besteht kein
Anspruch auf Erstattung der Auslagen, sofern diesen nicht vom Schatzmeister zugestimmt worden ist.
§ 24 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer haben in der Zeit von sieben Tagen vor der Wahl eines Schatzmeisters eine
Kassenprüfung vorzunehmen.
(2) Die Kassenprüfer überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die sachliche und
rechnerische Korrektheit der Belege. Ferner überprüfen sie, dass die Ausgaben satzungsgemäß erfolgt
sind.
(3) Über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen, in dem Zeit,
Ort und Anwesende zu notieren sind. Es ist ein abschließender Kommentar zu verfassen. Die
Mitgliederversammlung ist über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung zu unterrichten und auf
Nachfrage über die finanzielle Entwicklung ausführlich zu informieren.
§ 25 Verwendungszwecke
(1) Mittel des RCDS Heidelberg dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des RCDS Heidelberg fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des RCDS Heidelberg.
§ 26 Buchführung
Der Verein verpflichtet sich zur ordentlichen Buchführung.
VII. Sonstiges
§ 27 Haftung
(1) Die Haftung des RCDS Heidelberg ist auf sein Vermögen beschränkt. Die vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder sollen dies in allen für den Verein abzuschließenden Rechtsgeschäften zum
Ausdruck bringen und in den Vertragstext aufnehmen lassen.
(2) Die Mitglieder haften maximal bis zur Höhe der von ihnen geschuldeten Beiträge nach §22 dieser
Satzung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 28 Auflösung
(1) Über die Auflösung des RCDS Heidelberg kann nur eine ausschließlich mit diesem
Beratungsgegenstand fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
fünf Sechsteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen ordentlichen
Mitglieder entscheiden, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind.
(2) Zur Auflösung ist eine Mitgliederversammlung während der Vorlesungszeit einzuberufen, zu
der sowohl der RCDS-Bundesvorstand als auch der RCDS-Landesvorstand Baden-Württemberg
eingeladen werden muss. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher in Textform erfolgen.
(3) Nach der Auflösung obliegt den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern die
Abwicklung des Vereinsvermögens in entsprechender Anwendung der §§ 47 ff. BGB.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Freundes- und
Fördererkreis für christlich-demokratisches Gedankengut an der Universität Heidelberg mit der
Maßgabe, es für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die
Belange der Studenten an der Universität Heidelberg zu verwenden.
§ 29 Auskunftspflicht
Auf Anfrage haben Vorstand, Delegierte und Gremienvertreter jederzeit Auskunft zu erteilen.
§ 30 Aushändigung der Satzung
Jedem Mitglied ist bei der Aufnahme diese Satzung auf Wunsch auszuhändigen.
§ 31 Geltung weiterer Rechtsvorschriften
Soweit diese Satzung keine Regelungen trifft, gelten die Satzungen des RCDS Landesverbandes Baden-Württemberg sowie die des RCDS-Bundesverbandes.
§ 33 Salvatorische Klausel
Soweit diese Satzung gegen höherrangiges Recht verstößt, treten an Stelle der unwirksam gewordenen Regelungen die Satzungen des RCDS Landesverbandes Baden-Württemberg, des RCDS-Bundesverbandes sowie die allgemeinen Grundsätze des Vereinsrechts in dieser Reihenfolge.
§ 34 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister konstitutiv in Kraft. Diese Regelung gilt auch für alle Satzungsänderungen.